Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und Strafkammern (Schöffenbekanntmachung)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration
vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2
(BayMBl. Nr. 672)
I. Abschnitt
Bestimmung der Sitzungstage
1.
Bestimmung der Sitzungen der Schöffengerichte
und Strafkammern sowie der Zahl der benötigten Schöffen
2. Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme
2.1 Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 Satz 2 GVG).
2.2 Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet.
(Artikel 121 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung)
3. Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
3.1 Personen, die infolge Richterspruchs die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen (FN1) oder
wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
3.2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren
wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. (FN2)
Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den
zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der
Sitzungen der Schöffengerichte und der Strafkammern sowie die hiernach
erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die
Schöffengerichte und die Strafkammern.
Die Zahl der Hauptschöffen wird so bemessen, dass
voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen
im Jahr herangezogen wird.
Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der
erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des
Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke.
Der Präsident des Landgerichts stellt fest, ob zum Bezirk des
Amtsgerichts mehrere Gemeinden gehören. In diesem Fall teilt er die
Gesamtzahl der dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht
vorzuschlagenden Personen auf die beteiligten Gemeinden in Anlehnung an
die Einwohnerzahl der Gemeinden auf. Entscheidend ist die letzte
fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher
als sechs Monate vor dem nach Nr. 27.2 Halbsatz 1 maßgeblichen Termin
veröffentlicht wurde. Die Gesamtzahl der im Amtsgerichtsbezirk
vorzuschlagenden Personen muss mindestens das Doppelte der nach Nrn. 1.1
bis 1.3 errechneten Zahl betragen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)). Zur Unterstützung der Berechnung der
Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird im Justizverwaltungsportal
eine Excel-Vorlage („Schöffenrechner“) bereitgestellt.
Der Präsident des Landgerichts teilt den Gemeinden mit, wie
viele Personen dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl der
Schöffen vorgeschlagen werden müssen. Gleichzeitig übersendet er ein
allgemeines Bewerbungsformular, das durch das Bayerische
Staatsministerium der Justiz in enger Abstimmung mit dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erstellt wird
und das die Gemeinden für die Erfassung der Daten der Bewerber
verwenden. In dem Bewerbungsformular werden insbesondere die unter Nr.
10 genannten Daten abgefragt. Das Bewerbungsformular ist auch unter
www.justiz.bayern.de abrufbar.
Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft
dieser im Benehmen mit dem Präsidium die auf das Schöffengericht beim
Amtsgericht bezüglichen Maßnahmen. Die Mitteilung nach Nr. 1.5 obliegt
dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des
Amtsgerichts.
[Amtl Anm.:]
Hierzu gehören:
Personen, die wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von
mindestens einem Jahr verurteilt sind (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB), sofern nicht das Gericht im Urteilsspruch gemäß Art. 89 Abs. 3
Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25.
Juni 1969 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August
1969 (BGBl I S. 1509), festgestellt hat, dass der Verlust der
Amtsfähigkeit nicht eingetreten ist;
Personen, denen das Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter aberkannt hat (§ 45 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in Verbindung mit § 35 StGB in
der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung);
Personen, denen das Gericht vor dem 1. April 1970 die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt hat (Art. 90 Abs. 1 des 1. StrRG in
Verbindung mit §§ 32, 34, 35 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden
Fassung);
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Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen
Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration
über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte und
Strafkammern (Schöffenbekanntmachung) vom 27. Oktober 2022 (BayMBl. Nr.
672)
Personen, die vor dem 1. April 1970 zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind (Art. 90 Abs. 2 des 1. StrRG in
Verbindung mit § 31 StGB in der vor dem 1. April 1970 geltenden Fassung).
Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, wird
mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dauer des
Verlustes beträgt im Falle der Nr. 1 fünf Jahre, im Falle der Nr. 2 nach
näherer Bestimmung des Gerichts zwei bis fünf Jahre. Das gilt auch für
den Verlust der Amtsfähigkeit aufgrund von Verurteilungen nach den Nrn. 3
und 4 (Art. 90 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des 1. StrRG), sofern
nicht das Gericht gemäß § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 1 StGB in der vor dem 1.
April 1970 geltenden Fassung eine geringere Dauer des Verlustes bestimmt
hat. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die
Freiheitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Ist neben der
Freiheitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und
Sicherung angeordnet worden, so wird die Frist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist. War eine Vollstreckung
der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel zur Bewährung oder im
Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit
eingerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest
erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.
Nach Ablauf der Verlustzeit oder nach einer Wiederverleihung
der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45b StGB, Art. 90 Abs. 3
des 1. StrRG) ist der Verurteilte auch wieder fähig, zum Schöffen
gewählt zu werden.
[Amtl. Anm.:]
Den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter können zur Folge haben
1. alle Verbrechen, d. h. alle rechtswidrigen Taten, die im
Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind,
2. andere Straftaten, soweit das Gesetz die Möglichkeit der
Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besonders
vorsieht, so in den §§ 92a, 101, 102 Abs. 2, §§ 109i, 129a Abs. 8, § 264
Abs. 7, § 358 StGB und in § 375 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
4. Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
4.1 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
4.2 Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben
oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
4.3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
4.5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung
der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind (FN3);
4.6 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
[Amtl. Anm.:]
Der
Schöffe muss in der Lage sein, die Prozessabläufe akustisch und optisch
wahrzunehmen und zu verstehen und sich unmittelbar – d. h. ohne
Zuhilfenahme von Sprachmittlern – mit den übrigen Verfahrensbeteiligten
in der Gerichtssprache, die gemäß § 184 Satz 1 GVG deutsch ist, zu
verständigen. Dies gilt sowohl für den Gang der Hauptverhandlung als
auch die Beratung innerhalb des Kollegialgerichts (vgl. BGH, Urteil vom
26. Januar 2011, Gz. 2 StR 338/10).
Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen,
die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
5. Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
5.2 die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
5.3 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können (FN4);
5.4 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte,
Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und
Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen
der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG
bestellt sind (Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft
(StAErmPV));
5.7 Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum
Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
- wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder
inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des
Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6
Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht
geeignet sind.
[Amt. Anm.:]
In Betracht kommen nur die in
§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) genannten Bundesbeamten und
gegebenenfalls diejenigen Bundesbeamten, für die die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand durch besondere gesetzliche Vorschriften nach §
54 Abs. 2 BBG für zulässig erklärt wird, sowie diejenigen Beamten, für
welche die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gem. §
30 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit den entsprechenden
landesgesetzlichen Regelungen für zulässig erklärt wird.
6. Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)
Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:
6.1 Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;
a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind,
sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege
an mindestens 40 Tagen erfüllt haben oder
c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
6.3 Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
6.4 Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
6.5 Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die
unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung
des Amtes in besonderem Maße erschwert;
6.6 Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
6.7 Personen, die glaubhaft machen, dass die
Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder
erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
7. Aufstellung durch die Gemeinden
7.1 Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr,
nächstmals im Jahr 2023; eine Vorschlagsliste für Schöffen
auf.
Die Vorschlagsliste ist aufgrund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5 zu erstellen.
7.2 Für die Aufnahme von Personen in die Liste ist
die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des
Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder des Gemeinderats erforderlich. Die jeweiligen Regelungen
zur Beschlussfassung des Gemeinderats bleiben unberührt. Eine
Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im
Losverfahren, ist unzulässig.
7.3 Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Gemeinderat vorzulegen; eine Vorauswahl der
Bewerbungen ist unzulässig. Beschlussvorschläge sind aber
möglich. Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann
bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.
7.4 Ist eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet, so
bleibt die Aufstellung der Vorschlagsliste für Schöffen Aufgabe der
Mitglieds-
gemeinden (§ 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufgaben der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften.)
Die Zahl der Vorschläge ergibt sich aus der Mitteilung des
Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.5. Um die gebotene
Gleichmäßigkeit der Verteilung der Schöffenämter auf den Gerichtsbezirk
zu gewährleisten, sollte die Gemeinde davon absehen, die mitgeteilte
Zahl zu überschreiten.
9. Auswahl der vorzuschlagenden Personen
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach
Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen
berücksichtigen. 2In die Vorschlagsliste dürfen nur Personen aufgenommen
werden, die Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind (§ 31
Satz 2 GVG; Nr. 2.1 Satz 2). Personen, die nach § 32 GVG zum Amt eines
Schöffen unfähig sind (Nr. 3), dürfen nicht in die Vorschlagsliste
aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste
befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist.
Bei Personen, die nach §§ 33 und 34 GVG, § 44a DRiG (Nrn. 4 und 5) nicht
zum Amt eines Schöffen berufen werden sollen, kann die Aufnahme in die
Vorschlagsliste unterbleiben, wenn den mit der Erstellung der
Vorschlagsliste befassten Stellen das Vorliegen der jeweiligen Umstände
bekannt ist. Gleiches gilt bei Personen, die nach § 35 GVG (Nr. 6) dazu
berechtigt sind, die Berufung zum Amt eines Schöffen abzulehnen, wenn
vorauszusehen ist, dass sie die Berufung ablehnen werden.
9.3 Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen
verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des
Urteils,
aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Da es entscheidend darauf ankommt, für das Amt eines Schöffen
Personen zu gewinnen, die für diese Tätigkeit ein besonderes Interesse
haben, sollen Personen, die sich hierfür bewerben, bei gegebener Eignung
nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich daher, eine
angemessene Zeit (etwa drei Wochen) vor Aufstellung der Vorschlagsliste
in der Tagespresse, im Rundfunk, im Internet und im Fernsehen auf die
Möglichkeit, als Schöffe tätig zu werden, hinzuweisen.
Sind oder werden der mit der Erstellung der Vorschlagsliste
befassten Person Anhaltspunkte dafür bekannt, dass bei einer Person
Umstände nach Nrn. 4.5, 4.6, 5.7 oder 6 vorliegen, hört sie diese Person
zu den jeweiligen Umständen an und trifft auf dieser Grundlage die
Entscheidung nach Nr. 9.1. Nr. 10 Satz 4 bleibt unberührt. Anhaltspunkte
im Sinne von Satz 1 können sich etwa aus den Bewerbungsbögen (Nr. 1.5)
oder aus Rückmeldungen aus der Bevölkerung infolge der Auflegung der
Vorschlagslisten ergeben (Nr. 11).
10. Inhalt der Vorschlagslisten
Die Vorschlagsliste muss Anrede, Geburtsnamen, Familiennamen,
Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der
vorgeschlagenen Personen enthalten. Sie ist unter Verwendung der unter
www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Schöffenvorschläge.xls“
anzufertigen. Die Spalten sind sorgfältig und vollständig auszufüllen,
da sonst die Angaben nicht überprüft werden können. Erforderlichenfalls
sind im Hinblick auf die weiteren im II. Abschnitt unter Nr. 5 genannten
Nichtberufungsgründe Rückfragen zu Beruf und Tätigkeit
vorzunehmen. Es ist ist vor allem zu vermerken, ob und aus welchem Grund
die vorgeschlagene Person das Schöffenamt ablehnen darf, ob eine
Berufstätigkeit im Sinne des § 34 GVG vorliegt oder ob sie sich
freiwillig zu dem Amt erboten hat.
11. Öffentliche Einsichtnahme in die Listen
Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu
Jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher
öffentlich bekannt zu machen. Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden
Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die
Hinderungs- und Ablehnungsgründe (Nr. 3 bis 6) gesondert unterrichtet
werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. In der
Mitteilung soll auch darauf hingewiesen werden, dass die Schöffen durch
einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden und dass diejenigen
vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung
von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, davon ausgehen müssen, dass
sie nicht gewählt worden sind.
12. Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom
Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der
Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste
Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG (Nr. 3) nicht aufgenommen
werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG (Nrn. 4, 5.1 bis 5.6) nicht
aufgenommen werden sollten.
13. Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines
Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen
Poststelle der Behörde oder des Gerichts (beBPo) oder
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der
Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2
des De-Mail-Gesetzes, angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung
gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (DE-Mail).
13.3 Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre
Berichtigung erforderlich, so teilt der erste Bürgermeister dies dem
14. Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagslisten
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vorschlagslisten der
Gemeinden zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts
zusammen, überprüft sie, nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und
veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. Er stellt fest, ob Personen
sowohl als Schöffe und Jugendschöffe vorgeschlagen sind und bereitet den
Beschluss über die Einsprüche vor.
Der erste Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter
Angabe des Datums; er übersendet sie in schriftlicher Form samt den
Einsprüchen an das Amtsgericht des Bezirks. Gleichzeitig legt er eine
Bescheinigung bei, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder des Gemeinderats, mindestens jedoch der Hälfte der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats aufgestellt wurde und
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu
Jedermanns Einsicht aufgelegen hat.
Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer
Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden
Vorlage „Schöffenvorschläge. xls“ an das Amtsgericht des Bezirks
übermittelt werden. Für eine sichere Übermittlung stehen folgende
Wege zur Verfügung:
Ausschuss nach § 40 GVG (Wahlausschuss)
15. Zusammensetzung des Ausschusses
Der Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als
Vorsitzenden, dem Landrat oder dem von ihm beauftragten Bediensteten
(auch in kreisfreien Städten) als Verwaltungsbeamten sowie sieben
Vertrauenspersonen als Beisitzern. Beim Amtsgericht Nürnberg wird der
Oberbürgermeister der Stadt Nürnberg als Verwaltungsbeamter bestimmt; er
kann diese Aufgabe einem weiteren Bürgermeister oder einem
Gemeindebediensteten übertragen.
16. Wahl und Amtsdauer der Vertrauenspersonen
16.1 Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des
Amtsgerichtsbezirks von der Vertretung des ihm entsprechenden
unteren Verwaltungsbezirks (Kreistag, nicht Kreisausschuss; bei
kreisfreien Städten: Stadtrat, nicht ein beschließender Ausschuss, auch
nicht der Ferienausschuss) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen
Mitgliederzahl in geheimer Abstimmung auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt. 2Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung dieser
Vertretung bleiben unberührt. 3Auf Art. 3 des
Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) wird hingewiesen.
16.2 Die Zuständigkeit zur Wahl der Vertrauenspersonen wird wie folgt geregelt:
b) Umfasst der Amtsgerichtsbezirk mehrere
Verwaltungsbezirke oder Teile von solchen, so wie die Zahl der zu
wählenden
Vertrauenspersonen nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl
verteilt, jedem Verwaltungsbezirk aber mindestens eine Vertrauensperson
zugeteilt. Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl,
die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung früher als sechs
Monate vor dem nach Nr. 27.6 maßgeblichen Termin veröffentlicht wurde.
Ergeben sich Bruchteile, so werden die Vertrauenspersonen nach der
Größenfolge der Bruchteile zugeteilt.
Das Nähere regelt der Regierungspräsident.
Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so
werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt; fällt der Bezirk
einer kreisfreien Stadt mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, so wählt
der Stadtrat die Vertrauenspersonen.
17. Aufgaben des Ausschusses; Zusammentreten
17.1 Dem Ausschuss obliegt die Entscheidung über
Einsprüche gegen die Vorschlagsliste sowie die Wahl der Schöffen.
17.2 Zu diesem Zweck tritt er beim Amtsgericht jedes
fünfte Jahr zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen.
Die Sitzung wird vom Richter beim Amtsgericht anberaumt; ein Protokollführer ist zuzuziehen.
17.3 In der nach Nr. 17.2 anberaumten Sitzung werden unter
dem Vorsitz des Jugendrichters auch die Jugendschöffen gewählt
(vgl. Nr. 11.2 der Jugendschöffenbekanntmachung). Der Richter
beim Amtsgericht und der Jugendrichter setzen sich vor der
Anberaumung des Termins ins Benehmen.
17.4 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, der Verwaltungsbeamte und drei
Vertrauenspersonen anwesend sind.
18. Vorbereitende Ausschusssitzung
18.2 Die nach Nr. 18.1 benannten Personen können entsprechend Nr. 22.1 überprüft werden.
Entscheidung über Einsprüche; Berichtigung der Vorschlagsliste
19. Entscheidung über Einsprüche
Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit über Einsprüche
gegen die Vorschlagsliste. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Richters beim Amtsgericht. Die Entscheidungen sind in das Protokoll
aufzunehmen. Dem Vorgeschlagenen, der gehört worden ist, ist die
Entscheidung mitzuteilen.
20. Berichtigung der Vorschlagsliste
20.2 Der Richter beim Amtsgericht stellt die nach Nr. 19 und nach Nr. 20.1 berichtigte Vorschlagsliste fest.
Personen, von denen dem Ausschuss bekannt ist, dass sie nach Nr.
2.1 Satz 2 und Nr. 3 nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden
durften oder nach Nr. 4 und 5 nicht aufgenommen werden sollten, werden
von Amts wegen von der Vorschlagsliste gestrichen.
Der Richter beim Amtsgericht kann den Mitgliedern des
Ausschusses in einer vorbereitenden Sitzung Gelegenheit geben, die
Personen, die sie für das Amt des Schöffen endgültig vorschlagen wollen,
in einer den Bedarf nicht wesentlich übersteigenden Zahl zu benennen.
21.3 Der Ausschuss nimmt die Wahl aufgrund der berichtigten Vorschlagslisten vor. Zur Wahl ist eine Mehrheit von
zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
21.5 Eine Person darf für dasselbe Geschäftsjahr nur
entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die
Strafkammern bestimmt werden.
21.6 Zu Ersatzschöffen sind nur Personen zu wählen, die am
Sitz des Amtsgerichts bzw. Landgerichts oder in dessen nächster
Bei der Wahl soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der
Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung
angemessen berücksichtigt werden.
Der Richter beim Amtsgericht gibt dem Ausschuss bekannt, wie
viele Haupt- und Ersatzschöffen für das Schöffengericht und wie viele
Haupt- und Ersatzschöffen für die Strafkammern zu wählen sind. Die
Schöffen sind jeweils für die Gesamtheit der bei einem Gericht
bestehenden Schöffengerichte oder Strafkammern, nicht für bestimmte
Spruchkörper zu wählen.
Die Ersatzschöffen für die Strafkammern wählt der Ausschuss bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die
Hilfsschöffen für die Strafkammern des Landgerichts München II wählt der
Ausschuss bei dem Amtsgericht Dachau.
22. Überprüfung der gewählten Schöffen
22.1 Der Richter beim Amtsgericht erholt, soweit dies
nicht bereits nach Nr. 18.2 geschehen ist, unverzüglich
nach der Wahl für alle aus dem Bezirk gewählten Schöffen
a) eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG;
Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt fünf Jahre und
beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
Ergibt die Auskunft nach Abs. 1, dass die Voraussetzungen des §
32 oder § 33 Nr. 5 GVG gegeben sind, so ist eine Entscheidung des nach §
52 Abs. 3, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständigen Gerichts herbeizuführen.
b) eine Auskunft des Amtsgerichts (Insolvenzgericht,
Vollstreckungsgericht), ob eine Person in Vermögensverfall geraten ist.
24. Verzeichnisse der Haupt- und Ersatzschöffen und Erstellung der Hauptschöffenlisten
24.1 Die Namen der vom Ausschuss gewählten Personen werden
in gesonderte Verzeichnisse der Hauptschöffen und der
Ersatzschöffen aufgenommen. Hierfür sind die festgestellten Vordrucke zu verwenden.
24.2 Die Verzeichnisse der Hauptschöffen für das
Schöffengericht bilden zugleich die Schöffenlisten. Im Bezirk des
Landgerichts München I bildet auch das Verzeichnis der Hauptschöffen für die Strafkammern die Schöffenliste.
Die Verzeichnisse der für die Strafkammern gewählten Haupt- und
Ersatzschöffen übersendet der Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten
des Landgerichts. Dieser stellt die Namen der Hauptschöffen zur
Schöffenliste des Landgerichts zusammen. Die Zusammenstellung geschieht
in der Weise, dass die Verzeichnisse, nach den Anfangsbuchstaben der
Amtsgerichte geordnet, aneinandergefügt und die Namen der Schöffen in
der so entstehenden Reihenfolge in Spalte 2 der Verzeichnisse mit
fortlaufenden Nummern versehen werden.
25. Auslosung der Schöffen
Sind bei einem Gericht mehrere Schöffengerichte oder
Strafkammern eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt
werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines
Schöffengerichts oder einer Strafkammer teilnimmt.
Für die Auslosung ist der Name jedes in die Schöffenliste
eingetragenen Hauptschöffen auf einen Zettel zu schreiben. In der
Sitzung werden die Zettel in eine Urne gelegt und nach gründlicher
Vermischung einzeln aus der Urne gezogen und laut verlesen. Die
Auslosung geschieht für jede Liste nur einmal. Nach der hierdurch
festgesetzten Reihenfolge werden die Schöffen auf die einzelnen
Sitzungen in der Weise verteilt, dass so oft von vorne begonnen wird,
bis alle Sitzungen besetzt sind. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass
jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen
herangezogen wird.
Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen
ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird für das ganze Geschäftsjahr im
Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Die Auslosung
für die Schöffengerichte nimmt der Richter beim Amtsgericht in einer
Sitzung des Amtsgerichts, die für die Strafkammern der Präsident des
Landgerichts in einer Sitzung des Landgerichts vor.
Die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle
wegfallender Schöffen treten, wird für die ganze Wahlperiode im Voraus
durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Nr. 25.1 Satz 2 und
Nr. 25.3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Ersatzschöffen werden in
der hierdurch festgesetzten Reihenfolge in eine Liste
aufgenommen. Diese bildet die Ersatzschöffenliste.
25.5 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
(Schöffengeschäftsstelle) nimmt über die Auslosung ein Protokoll auf. Er
stellt
unter Verwendung der hierfür festgestellten Vordrucke die
Dienstlisten der Hauptschöffen und die Ersatzschöffenliste her.
26. Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst
Der Richter beim Amtsgericht (§ 45 Abs. 4 Satz 3 GVG) bzw. der
Präsident des Landgerichts (§ 77 Abs. 3 Satz 1 GVG) benachrichtigt die
Haupt- und Ersatzschöffen von der Auslosung. Zugleich sind die
Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen,
unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu
setzen. Tritt ein Ersatzschöffe an die Stelle eines aus der
Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen, so wird er hiervon von der
Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt; Satz 2 gilt entsprechend.
26.3 Jedem Haupt- und Ersatzschöffen wird mit der erstmaligen Benachrichtigung in der Amtsperiode die aktuelle
Broschüre „Das Schöffenamt in Bayern“ übermittelt.
26.4 Jeder Hauptschöffe wird rechtzeitig an den Sitzungstag erinnert.
Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem
Sitzungstag herangezogen wird, ist unter Hinweis auf die gesetzlichen
Folgen des Ausbleibens formlos zu benachrichtigen. Die Schöffen für das
Schöffengericht benachrichtigt der Richter beim Amtsgericht, die
Schöffen für die Strafkammern der Vorsitzende der Strafkammer.
Für die Reihenfolge der nach dieser Bekanntmachung vorzunehmenden Amtshandlungen gelten folgende Termine:
27.1 Bereitstellen der Tabelle nach Nr. 1.4 im
Justizverwaltungsportal: spätestens 1. Dezember des Kalenderjahres,
das dem Jahr vorausgeht, in dem Schöffen zu wählen sind;
Bestimmung der Sitzungen, Berechnung der Zahl der benötigten
Schöffen und Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts an die
Gemeinden (Nr. 1): spätestens 31. Januar jedes Jahres, in dem Schöffen
zu wählen sind; Bestimmung der Sitzungen in anderen Jahren: 30.
September;
27.3 Aufstellung der Vorschlagslisten (Nr. 7): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
27.4 öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (Nr. 11): unmittelbar nach Aufstellung der Vorschlagslisten;
27.5 Übersendung der Vorschlagslisten an den Richter beim
Amtsgericht (Nr. 13): spätestens 5. Juni jedes fünften Jahres;
27.6 Wahl der Vertrauenspersonen (Nr. 16): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
27.7 Zusammentreten des Ausschusses (Nr. 17): spätestens 15. Juli jedes fünften Jahres;
27.8 Übersendung der Verzeichnisse der Schöffen (Nr. 24): spätestens 31. August jedes fünften Jahres;
27.9 Auslosung der Hauptschöffen (Nr. 25.1): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres; Auslosung in
Auslosung
der Ersatzschöffen (Nr. 25.4): spätestens 31. Oktober jedes fünften
Jahres.
Allen Schöffen soll am Ende ihres Schöffendienstes, spätestens
am Ende der jeweiligen Schöffenperiode, ein Dankschreiben des
Staatsministeriums der Justiz ausgehändigt werden. Die Präsidenten der
Oberlandesgerichte haben dem Staatsministerium der Justiz in jedem Jahr,
in dem Schöffenwahlen stattfinden, alsbald die Namen der Schöffen,
geordnet nach den entsprechenden Gerichten, mitzuteilen. Die
Dankschreiben werden vom Staatsministerium der Justiz sodann den
Gerichten zur Aushändigung übersandt. Eine persönliche Aushändigung ist
grundsätzlich wünschenswert.
29. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Sie ist
in dieser Fassung erstmals auf die am 1. Januar 2024 beginnende
Amtsperiode und deren Vorbereitung anzuwenden. Die Gemeinsame
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für
Verbraucherschutz und des Innern über die Vorbereitung der Sitzungen der
Schöffengerichte und Strafkammern (Schöffenbekanntmachung) vom 7.
November 2012 (JMBl. S. 127), die durch Bekanntmachung vom 25. Oktober
2017 (JMBl. S. 216) geändert worden ist, tritt zu dem in Satz 1
genannten Zeitpunkt außer Kraft.
anderen Jahren: 20. November.